§ 870 ABGB, § 879 ABGB
1. Gestaltungsrechte wie Kündigungen und Entlassungen unterliegen nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein AN kann sich daher nicht darauf berufen, dass alle anderen AN (die Anlass zur Kündigung gegeben oder einen Entlassungsgrund gesetzt haben) auch entlassen werden müssten bzw die Lösung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam sei.