§ 863 ABGB, § 1154 Abs 2 ABGB, § 1159 ff ABGB, § 1162b ABGB
§ 15 AngG, § 20 AngG, § 29 AngG
1. Auch bei der Wahl einer längeren als der gebotenen Kündigungsfrist muss der vorgeschriebene Kündigungstermin eingehalten werden.
2. Durch eine abweichende Vereinbarung über die Fälligkeit des Arbeitsentgelts wird nicht (automatisch auch) der Kündigungstermin verändert, weil Entgeltfälligkeit und Kündigungstermin keineswegs notwendig zusammenfallen müssen.