Die nachträgliche Genehmigung einer vollmachtslos ausgesprochenen Dienstgeberkündigung ist möglich. Die Rückwirkung der Genehmigung der schwebend unwirksamen Kündigungserklärung darf nicht den Zweck von Kündigungsfrist und -termin vereiteln. Die Genehmigung muss daher dem Dienstnehmer so rechtzeitig zugehen, dass Kündigungsfrist und -termin noch gewahrt sind.
Thiery & Ortenburger, Anwaltssozietät