§ 14b Abs 1 AußStrG
Art 7 B-VG, Art 92 Abs 1 B-VG
Art 6 Abs 1 MRK
Gem § 14b Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, kann auch ein „außerordentlicher“ Rekurs an den OGH nicht erhoben werden.