§ 238 AktG
§ 294 dAktG
§ 3 FBG, § 5 FBG
§ 49 ff GmbHG
Ein Ergebnisabführungsvertrag ist mangels einer gesetzlichen Anordnung nicht im Firmenbuch einzutragen. Dies gilt sowohl für die AG als auch für die GmbH als Organtochtergesellschaft. Auch einer Satzungsänderung bedarf es nicht, denn die Satzung ist nicht darauf angelegt, zeitabhängige schuldrechtliche Regelungen in ihren Einzelheiten aufzunehmen.