§ 1041 ABGB
Der Verwendungsanspruch greift nur dann ein, wenn eine Vermögensverschiebung keine Rechtfertigung im Gesetz oder in einem Vertrag hat. Es ist gleichgültig, ob das die Vermögensverschiebung rechtfertigende Vertragsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten oder zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht.