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Subsidiarität des Verwendungsanspruchs

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 588 Heft 9 v. 15.9.1999

§ 1041 ABGB

Der Verwendungsanspruch greift nur dann ein, wenn eine Vermögensverschiebung keine Rechtfertigung im Gesetz oder in einem Vertrag hat. Es ist gleichgültig, ob das die Vermögensverschiebung rechtfertigende Vertragsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten oder zwischen dem Verkürzten und einem Dritten besteht.

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