§ 1002 ABGB, § 1295 ABGB
§ 28 GmbHG
§ 235 ZPO
Wer erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger. Ist der Handelnde selbst Unternehmensträger, handelt er im eigenen Namen, sonst aber im fremden Namen. Die Rechtswirkungen treten bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ er ist, wenn nur der Abschluss für das Unternehmen offenkundig war.