§ 918 ABGB, § 932 ABGB
Mangels Parteienübereinkunft tritt die Wandlung zwar erst mit dem stattgebenden gerichtlichen Erkenntnis ein, das dann die Rechtslage mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet, doch kommt es bei einer berechtigten Wandlungserklärung nicht darauf an, ob sich der Verkäufer danach zur Verbesserung bereit erklärt hat.