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Rücktritt bei misslungener Verbesserung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 584 Heft 9 v. 15.9.1999

§ 918 ABGB, § 932 ABGB

Mangels Parteienübereinkunft tritt die Wandlung zwar erst mit dem stattgebenden gerichtlichen Erkenntnis ein, das dann die Rechtslage mit obligatorischer Wirkung rückwirkend gestaltet, doch kommt es bei einer berechtigten Wandlungserklärung nicht darauf an, ob sich der Verkäufer danach zur Verbesserung bereit erklärt hat.

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