§ 3 Abs 1 und Abs 2 KommStG 1993
1. Das KommStG bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers sowie des Unternehmensumfangs der Formulierungen des § 2 UStG. Die Begriffe haben daher in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt.
2. Die Formulierung „Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ deutet bereits für sich auf ein Gegenleistungsverhältnis hin. Aus dem Fehlen der im Umsatzsteuergesetz zur Beschreibung des Steuergegenstandes notwendigen Definition des § 1 Abs 1 Z 1 UStG kann nicht geschlossen werden, dass der Rechtsprechung und Lehre zur unternehmerischen Tätigkeit bei Vereinen (unternehmerischer Bereich - nichtunternehmerischer Bereich) bei der Kommunalsteuer keine Bedeutung zukomme.