§ 1 PHG
Eine Lösung der Produzentenhaftungsfälle auf dem Weg der Drittschadensliquidation ist abzulehnen. Dies gilt vor allem dann, wenn verschiedenartige Schäden aufeinandertreffen, weil in diesem Fall keine bloße Schadensverlagerung stattfindet und so die Gefahr der Ausdehnung der Ersatzpflicht besteht.