§ 1017 ABGB
Art 8 Nr 11 EVHGB
Aus dem Umstand, dass ein Angestellter sich als „Chef“ ausgegeben hat, kann nicht abgeleitet werden, er sei im eigenen Namen aufgetreten: Auch der Geschäftsführer einer GmbH oder der Leiter einer Filiale wird sich in aller Regel als Chef bezeichnen, ohne dass er deshalb die in dieser Eigenschaft abgeschlossenen Geschäfte im eigenen Namen schließt.