Nach der „Dienstreiseverordnung“ können Kollektivverträge den Dienstort abweichend vom Gesetz festlegen und ermöglichen damit steuerfreie Tagesgelder auch nach einer Anlaufzeit. Im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung kommt jedoch immer der Dienstreisebegriff nach der Legaldefinition zur Anwendung. Damit ist die Beschäftigung im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung gegenüber den unmittelbar Beschäftigten benachteiligt.