§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG, § 105 ArbVG
1. Leitende Angestellte iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG können ihre Kündigung nicht gem § 105 ArbVG anfechten.
2. Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG rechtfertigen können, steht nach der Rsp der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Dies ist der Fall, wenn der betreffende AN - sei es auch nur in Teilbereichen - erforderliche Arbeitskräfte selbst aufnimmt und berechtigt ist, deren Arbeitsverhältnisse auch selbständig durch Kündigung oder Entlassung zu beenden. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechts und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb.