§ 3 KO
Zahlt der vom späteren Gemeinschuldner auf Schuld Angewiesene in schuldloser Unkenntnis der Konkurseröffnung an den Empfänger, muss dieser den erhaltenen Betrag zur treuhändigen Sicherstellung der Kreditschuld beim drittfinanzierten Liegenschaftsankauf an die Masse herausgeben.