In zwei jüngeren Entscheidungen hält der OGH an der stRsp fest, dass das Fehlen der erforderlichen gewerbe- bzw berufsrechtlichen Berechtigung zur Ausführung der Leistung den Entgeltsanspruch nicht beeinträchtigt.
In zwei jüngeren Entscheidungen hält der OGH an der stRsp fest, dass das Fehlen der erforderlichen gewerbe- bzw berufsrechtlichen Berechtigung zur Ausführung der Leistung den Entgeltsanspruch nicht beeinträchtigt.