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Tragen einer auffallenden Goldkette durch einen Bankbeamten

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1999, 422 Heft 6 v. 15.6.1999

§ 27 Z 4 AngG
§ 97 Abs 1 Z 1 ArbVG
§ 16 ABGB
Art 8 MRK

1. Die Anordnung, eine auffallende Goldkette im Allgemeinen Bankbereich nicht sichtbar über dem Hemd zu tragen, stellt keine allgemeine Ordnungsvorschrift iSd § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG (erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrates), sondern eine individuelle Weisung an den AN dar.

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