Die grundbücherliche Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung des Erwerbers kann bei WE-Projekten durch Anmerkung gem § 24a WEG erfolgen. Die Pflichten des „Überwachungstreuhänders“ sind damit bereits erfüllt. Der „Abwicklungstreuhänder“ haftet darüber hinaus aus Garantievertrag für die erfolgreiche Ausnützung dieser rangwahrenden Anmerkung.