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Die grundbücherliche Sicherung der Erwerber durch den Treuhänder gemäß § 9 BTVG

WirtschaftsrechtGernot FellnerRdW 1999, 393 Heft 6 v. 15.6.1999

Die grundbücherliche Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung des Erwerbers kann bei WE-Projekten durch Anmerkung gem § 24a WEG erfolgen. Die Pflichten des „Überwachungstreuhänders“ sind damit bereits erfüllt. Der „Abwicklungstreuhänder“ haftet darüber hinaus aus Garantievertrag für die erfolgreiche Ausnützung dieser rangwahrenden Anmerkung.

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