Der Eintritt der Feststellungs- oder Rechtsgestaltungswirkung von klagsstattgebenden Urteilen I. Instanz über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses schafft in Ansehung des § 1155 ABGB Rückabwicklungsprobleme bei anderslautendem endgültigem Urteil. Bei Nichtentgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber soll die Rechtsfolge des § 1155 ABGB nicht vor, aber nach Vorliegen eines Urteiles gem § 61 Abs 1 ASGG eintreten.