§ 331 ff EO, § 333 EO
§ 66 GmbHG, § 67 GmbHG, § 68 GmbHG, § 70 GmbHG, § 78 GmbHG
Die Kaduzierung des einzigen Gesellschafters einer GmbH ist zulässig. Die wirksame Kaduzierung des Anteiles, auf den die rückständige Leistung entfällt, ist Voraussetzung für die Haftung des Vormannes für eine nicht gezahlte Stammeinlage, unabhängig davon, ob sich die Gesellschaft im Liquidationsstadium oder im Konkurs befindet.