Bei Beteiligungen der öffentlichen Hand an Kapitalgesellschaften liegt es im Interesse der so beteiligten Gebietskörperschaft, ihren Einfluß auf die Gesellschaft geltend machen zu können. Die Entsendung von Beamten in den Aufsichtsrat der öffentlichen Gesellschaft scheint ein geeignetes Instrument zu sein. Konflikte zum Gesellschaftsrecht können sich aber aus dem umfassenden Treueverhältnis des Beamten zu seinem Dienstgeber ergeben, insbesondere hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht und Weisungsfreiheit von Aufsichtsratsmitgliedern.