§ 36 AngG
1. Strafrechtlich relevante Tatbestände stellen keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar.
2. Ein AN, der sich verpflichtet hat, alle geschäftsrelevanten Tatsachen des (ehemaligen) AG, die ihm im Unternehmen des AG bekannt wurden, auch noch 5 Jahre ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses geheimzuhalten, verstößt nicht gegen diese Verschwiegenheitspflicht, wenn er (nach der im Unfrieden erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sich in einem Verfahren gegen seinen ehemaligen AG als Zeuge anbietet und in diesem über strafrechtlich relevante Verhaltensweisen seines ehemaligen AG aussagt.