§ 36 IPRG, § 45 IPRG
§ 905 Abs 1 ABGB
Gem § 45 IPRG sind Bürgschaften als von der Hauptschuld abhängige Rechtsgeschäfte nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das abhängige Rechtsgeschäft muss daher dem vom IPRG hypothetisch berufenen Hauptstatut unterstellt werden.