Art 9 Z 2 ARB
Ein Rechtsschutzversicherer ist berechtigt, unabhängig von den in Art 9 Z 2.1 bis 2.3 ARB typisierten Fällen seine Zusage zur Kostenübernahme für einen der Höhe nach bestimmten Anspruch zu begrenzen; die Prüfung der Erfolgsaussichten bezieht sich nämlich nicht nur auf den Grund, sondern auch auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.