§ 14 Abs 1 AußStrG
§ 17 Abs 5 PSG
Liegt noch kein konkretes Insichgeschäft eines Vorstandes einer Privatstiftung vor, kann auch nichts vom Gericht genehmigt werden. Eine Vorabgenehmigung ohne konkreten Anlass ist nicht zulässig, da im Ergebnis nur ein höchstgerichtliches Rechtsgutachten über einen noch nicht vorliegenden Kollisionsfall angestrebt wird.