§ 1016 ABGB, § 1151 Abs 1 ABGB
§ 2 Abs 1 und 2 GmbHG
§ 1 Abs 1 IESG
Vor Eintragung einer GmbH im Firmenbuch haften die im Namen der Gesellschaft Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand.
Dem für die noch nicht eingetragene Gesellschaft Handelnden kommt die Stellung des Arbeitgebers so lange zu, als nicht die dann eingetragene GmbH an seine Stelle tritt. Der im Rahmen der Vorgesellschaft als Geschäftsführer Auftretende und nicht die nicht existent gewordene GmbH ist daher Partner des Arbeitsvertrages und hat folglich für die Entgeltforderungen des Arbeitnehmers einzustehen.