Mit dem EU-GesRÄG, BGBl 1996/304, wurden die Vorschriften für Umgründungen wesentlich verschärft. Dabei hat sich der Gesetzgeber intensiv der Gesetzestechnik der Verweisung bedient. Da sich die Verweisung innerhalb von Bundesgesetzen bewegt, ergeben sich daraus keine kompetenz- und publizitätsrechtlichen Bedenken. Ob die zahlreichen Verweisungen der Klarheit und Lesbarkeit des Gesetzes dienen und dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-VG Genüge getan wird, sei dahingestellt. Es soll aber anhand des Beispiels der Gründungsprüfung bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen bei Aktiengesellschaften beziehungsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf die Tücken der Verweisungstechnik aufmerksam gemacht werden.