§ 105 Abs 3 Z 2 lit b, Abs 4 ArbVG, § 121 Z 1 ArbVG
§ 14 Abs 1 lit b APSG
§ 10 Abs 3 MSchG
§ 1 Abs 3 URG, § 22 Abs 1 Z 1 URG, § 30 URG
1. Sind aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen die veränderten bzw verminderten Aufgaben durch eine geringere Anzahl von AN wahrzunehmen, könnte eine solche Einschränkung des Betriebes unter Umständen sogar die Kündigung besonders kündigungsgeschützter AN rechtfertigen.