Im zweiten Teil der Abhandlung soll - aufbauend auf Überlegungen zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I 1999/17 - eine Interpretation des neu gefassten § 8 BEinstG versucht werden. Dabei wird sich zeigen, dass sich an der früheren Rechtslage im Ergebnis nicht allzu viel geändert hat - dazu muss man freilich dem gesetzgeberischen Willen im Rahmen der Interpretation einen hohen Stellenwert einräumen.