§ 411 ZPO
Wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich eine Vorfrage darstellte, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im Folgenden zu.
OGH 11.11.1998, 9 Ob A 205/98g