§ 653 ABGB, § 774 ABGB, § 787 Abs 1 ABGB, § 808 ABGB, § 1175 ABGB, § 1487 ABGB
Noterben, die durch die erblasserische Verfügung einer Unterbeteiligung Vermögenswerte erhalten hätten können, die dem Pflichtteil entsprechen oder diesen übersteigen, haben keinen Geldanspruch, wenn sie ihr Erbrecht ausgeschlagen haben.