In zwei jüngeren Entscheidungen ist der OGH davon ausgegangen, dass Verstöße gegen das europäische Gemeinschaftsrecht grundsätzlich auch den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung iSv § 595 Abs 1 Z 6 ZPO widersprechen. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Judikatur auseinander.