Die Umwandlung offener Rücklagen sowie eines Gewinnvortrages erfüllt den Tatbestand einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln iSd § 3 Abs 1 Z 29 EStG, wenn die Kapitalerhöhung nach dem KapitalberichtigungsG, BGBl 1967/171, erfolgt.
BMF , 10.11.1998