Ein Rauchfangkehrer hat aufgrund eines Fehlers seines Steuerberaters rund 21.000 S zuviel Einkommensteuer bezahlt. In der Folge wurde dem Rauchfangkehrer die Steuer vom Steuerberater ersetzt. Der VwGH hat die erhaltene Zahlung als eine Betriebseinnahme angesehen. Dagegen hat der BFH in einem vergleichbaren Fall - wohl zu Recht - einen nicht steuerpflichtigen, außerbetrieblichen Vermögenszugang angenommen. Auch der VwGH hat in einer früheren Entscheidung den Ersatz nichtabzugsfähiger Zinsen für eine Einkommensteuerstundung als nicht steuerpflichtig behandelt.