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Bei Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit einkommensunabhängig gegeben

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1999, 56 Heft 1 v. 15.1.1999

§ 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG

Hilfsbedürftigkeit ist bei Opfern von Naturkatastrophen unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation anzunehmen. Die Hilfsbedürftigkeit ergibt sich schon aus der Natur des Katastrophenereignisses. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei.

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