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Landwirtschaftliche Be- oder Verarbeitungsumsätze: besonderes Vorsteuerpauschale für 1999

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1999, 55 Heft 1 v. 15.1.1999

§ 12 UStG

Nach § 6 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 1997/430, wird die Be- oder Verarbeitung von Urprodukten durch einen Land- und Forstwirt unter den dort aufgezählten Kriterien nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind, sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den durch die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 erfassten Umsätzen zuzurechnen. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Es bestehen keine Bedenken, wenn für 1999 die diesen Umsätzen aus der Be- oder Verarbeitung zuzuordnenden Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 5 % der steuerpflichtigen Gesamtumsätze (§ 17 Abs 5 UStG 1994) berechnet werden.

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