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Steuerliche Folgen eines entgeltlichen Verzichtes auf Anteilsgewährung

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1999, 55 Heft 1 v. 15.1.1999

Art I UmgrStG

Aufgrund der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Handels- und Gesellschaftsrechtes für Verschmelzungen unterliegt auch der Fall des Unterbleibens einer Anteilsgewährung wegen Verzichtes der Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft iSd § 224 Abs 2 Z 2 AktG dem Art I UmgrStG. Es könnte allerdings zweifelhaft sein, ob der entgeltliche Verzicht ein Anwendungsfall des § 224 AktG ist, da dieser idR Fälle betrifft, bei denen die verzichtenden Anteilsinhaber mit Anteilen der Altgesellschafter der übernehmenden Körperschaft befriedigt werden oder bei denen sie vor der Verschmelzung mittelbar an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind oder bei denen Treuhänder damit ihre Treuhänderstellung aufgeben. Gegen den Anwendungsfall spricht auch, dass im Gegensatz zum Umwandlungs- und Spaltungsgesetz keine gesetzlichen Vorschriften für die Abfindung bestehen, vor allem keine solchen, die eine Abfindung durch die übernehmende Körperschaft regeln. Auch § 5 UmgrStG regelt die steuerlichen Folgen für die verzichtenden Anteilsinhaber nicht. In der Literatur wird der Abfindungsfall als Ausfluss einer unter § 224 AktG fallenden Verschmelzung bestätigt (vgl Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung 105), aber ausschließlich auf die Gesellschafterebene bezogen. Daraus ist abzuleiten, dass der Verzicht nur ein solcher gegenüber anderen Anteilsinhabern sein kann, der als Veräußerungstatbestand nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, dh bei betriebszugehörigen Anteilen nach § 4 EStG mit dem Entstehen der Forderung auf Abfindung realisiert ist und bei außerbetrieblich gehaltenen Anteilen nach Maßgabe der § 30 oder § 31 EStG zur Steuerpflicht führt. Für die verbleibenden die Anteile übernehmenden Anteilsinhaber liegt damit jeweils eine Anteilsanschaffung vor.

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