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Reinigungskräfte beschäftigen weiterhin den EuGH 1

ArbeitsrechtAndreas TinhoferRdW 1999, 33 Heft 1 v. 15.1.1999

Es kam, wie es kommen musste. Nachdem der EuGH seine Auslegung der Betriebsübergangs-Richtlinie (BÜ-RL)2)2) ABl L 61 v 5. 3. 1977, 26 ff. Diese Richtlinie wurde (auf Bundesebene) durch das AVRAG ( BGBl 1993/459), die ArbVG-Nov 1993 (BGBl 1993/460) und die Novellierung des LAG (BGBl 1994/514) umgesetzt. im Fall „Süzen“3)3) 11. 3. 1997, RdW 1997, 216 (Tinhofer auf S 341) = ASoK 1997, 118 (Krejci auf S 98) = DRdA 1997, 305 (Kirschbaum). geändert hatte4)4) So Heinze, DB 1997, 677; Tinhofer, RdW 1997, 341; Kirschbaum, DRdA 1997, 309. Einige Autoren sehen jedoch keinen Widerspruch zur bisherigen Rsp (zB Buschmann, AuR 1997, 213; Trittin, DB 1997, 1333; offenbar auch Holzer/Reissner, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz [1998] 88 f) oder beziehen eine mittlere Position (Lorenz, ZIP 1997, 531)., fragte er bei den betreffenden nationalen Gerichten nach, ob sie ihre diesbezüglichen Vorabentscheidungsersuchen aufrecht halten wollten. Die Mehrzahl wollte5)5) Das BAG zog hingegen sein Ersuchen zurück, siehe Beschluss 17. 7. 1997, BB 1997, 1848. Zu den Vorlagefragen siehe EuZW 1997, 91.. Mehr als eineinhalb Jahre danach erfolgte nun die wenig überraschende Antwort.

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