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Rückwirkung nach § 46a Abs 1 MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 23 Heft 1 v. 15.1.1999

§ 12a Abs 3 MRG , § 46a Abs 1 MRG

§ 46a Abs 1 MRG ist als spezielle Anordnung anzusehen, § 12a Abs 3 MRG abweichend von der Übergangsbestimmung des Art II Abschnitt III Abs 1 des 3. WÄG auf alle Änderungen in der Mieter-Gesellschaft anzuwenden, die ab dem 1. 10. 1993 eingetreten sind.

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