§ 27 EStG, § 93 ff EStG
Die in der Eingabe dargestellte Konstruktion hat gewisse Ähnlichkeiten mit einer Wertpapierleihe. Auch bei der Wertpapierleihe kommt es zu einer Übertragung eines Wertpapiers, einer Durchleitung der Wertpapiererträge an den Verleiher sowie einer späteren Rückübertragung des Wertpapiers an den Verleiher. Nun vertritt das Bundesministerium für Finanzen zur Wertpapierleihe die Auffassung, dass einerseits das wirtschaftliche Eigentum - dem zivilrechtlichen folgend - auf den Entleiher übergeht, andererseits aber beim Verleiher keine Gewinnrealisierung eintritt. Dies deshalb, weil der Wert des Papieres - im Hinblick auf die spätere Rückgabe gleicher Gattungspapiere - beim Verleiher „hängig“ bleibt. Diese „Hängigkeit“ ist auch im konkreten Fall gegeben. Solange sich die Aktie beim Kreditinstitut befindet, wird das an ihre Stelle getretene Forderungswertpapier wertmäßig mitschwanken. Bei (vorzeitiger) Tilgung tritt an die Stelle des Forderungswertpapiers wiederum die Aktie (gleicher Gattung). Daraus folgt, dass im konkreten Fall weder die Hingabe noch die Rückgabe der Aktie zu Realisierungsvorgängen führen wird.