§ 23 Abs 1 AngG
§ 3 EFZG
§ 6 UrlG
1. Für den Abfertigungsanspruch wird der zuletzt bezogene Durchschnittsverdienst herangezogen. Bei schwankenden Überstunden ist der Durchschnitt des letzten Jahres zu berücksichtigen.
2. Das Ausfallsprinzip sichert jenes Entgelt, das der AN während seines Urlaubes oder Krankenstandes verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Bei der Berechnung der einzubeziehenden Überstunden ist grundsätzlich auf einen Zeitraum von 13 Wochen abzustellen. Nichtarbeitszeiten im Beobachtungszeitraum sind zu neutralisieren. Für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Überstundenentgelts ist das im Beobachtungszeitraum für Überstunden gebührende Entgelt durch die Zahl der Normalarbeitsstunden, die im Beobachtungszeitraum angefallen sind, zu teilen.