§ 2 Abs 4 AuslBG
Abhängigkeit iSd § 2 Abs 4 AuslBG liegt nicht vor, wenn der Ausländer in einer Kapitalgesellschaft mehr als 50 % der Geschäftsanteile besitzt und - auch durch seine Stellung als Geschäftsführer - beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsgebarung der Gesellschaft hat, außer es lägen Umstände vor, die für seine Abhängigkeit in sonstiger Hinsicht sprächen.