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Haftung des Rechtsanwaltes wegen Versäumung der Frist nach § 46 Abs 1 StPO

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 714 Heft 11 v. 15.11.1999

§ 2 ABGB, § 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB
§ 46 Abs 1 StPO
§ 111 StGB

Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, die zur Vermeidung der Verjährung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten.

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