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Vorlehre: Keine Weiterverwendungspflicht des AG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1999, 681 Heft 10 v. 15.10.1999

§ 8b BAG, § 18 Abs 1 BAG
Art 7 B-VG
Art 2 StGG

1. AG, die Personen im Rahmen einer Vorlehre iSd § 8b BAG beschäftigen, sind nicht verpflichtet, diese Personen nach der Beendigung des Vorlehrverhältnisses gem § 18 Abs 1 BAG (Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen) weiterzuverwenden.

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