Gemäß § 17 PKG ist die Kündigung eines Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber nur bei gleichzeitiger Übertragung der für den Arbeitnehmer veranlagten Vermögensanteile auf eine andere Pensionskasse möglich. Es soll im Folgenden die Frage untersucht werden, in welcher Form dem einzelnen Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat anlässlich dieser Kündigung ein Mitwirkungsrecht zukommt.