§ 7 JN, § 8 JN
§ 260 Abs 4 ZPO, § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, § 503 Abs 1 Z 1 ZPO
Eine unrichtige Besetzung des Berufungssenates begründet dann Nichtigkeit, wenn kein mündliches Berufungsverfahren stattgefunden hat und die Parteien keine Gelegenheit hatten, den Besetzungsmangel zu rügen. Diese Nichtigkeit kann aber ohne Geltendmachung in der Revision nicht wahrgenommen werden.