§ 1002 ff ABGB, § 1295 ff ABGB, § 1298 f ABGB
Der Treuhänder darf durch sein Verhalten nicht eine Erhöhung des Risikos für seinen Treugeber herbeiführen. Es ist daher unzulässig, weitere Treuhandaufträge von anderen Personen für dasselbe Treuhandobjekt zu übernehmen, wenn damit eine Kollision mit den Interessen des ersten Treugebers verbunden ist.