Bereits die Provisorialentscheidung in der Sache „jusline“1) hat große Beachtung gefunden. Die Endentscheidung des OGH2) stellt nicht nur klar, dass Domain-Grabbing rechtswidrig ist. Neben Domain-Grabbing sind aber zahlreiche Konstellationen von Namensrechtskonkurrenzen und Gleichnamigkeiten beim Streit um Domain-Namen denkbar3). Aber auch die Rechtsdurchsetzung gegen Domain-Grabbing kann schwierig sein.