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Internet-Streitigkeiten: Domain-Grabbing

WirtschaftsrechtRalph KilchesRdW 1999, 638 Heft 10 v. 15.10.1999

Bereits die Provisorialentscheidung in der Sache „jusline“1)1) OGH 24. 2. 1998, 4 Ob 36/98t - „jusline I“ = ecolex 1998, 565 = ÖBl 1998, 241 = RdW 1998, 400 = ARD 4960/19/98 = MR 1998, 208 (Haller). hat große Beachtung gefunden. Die Endentscheidung des OGH2)2) OGH 27. 4. 1999, 4 Ob 105/99s; s Leitsatz in diesem Heft auf Seite 657. stellt nicht nur klar, dass Domain-Grabbing rechtswidrig ist. Neben Domain-Grabbing sind aber zahlreiche Konstellationen von Namensrechtskonkurrenzen und Gleichnamigkeiten beim Streit um Domain-Namen denkbar3)3) Zwei weitere Fälle bezüglich Internet-Domain-Streitigkeiten betreffend konkurrierende Namensrechte wurden vor kurzem vom OGH entschieden: Dr. Egon Sattler gegen Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer wegen Belegung vonwww.sattler.at durch die Beklagte - Klage abgewiesen, OGH 13. 7. 1999, 4 Ob 140/99p; sowie A.S.P. gegen ASP, Büro für Arbeitssicherheit, Evaluierung, Brandschutz wegen der Belegung von www.asp.at undwww.aspa.at durch die Beklagte, Provisorialverfahren rückverwiesen, OGH 22. 6. 1999, 4 Ob 145/99y. Zur Problematik Strafrecht und Internet: Kinderpornographie und Internet, Schuldspruch wegen Bezuges und Weitergabe von pornographischem Material über Internet, CD-Rom und Disketten - Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf 3 Jahre bedingt; OGH 11. 2. 1999, 15 Os 190/98.. Aber auch die Rechtsdurchsetzung gegen Domain-Grabbing kann schwierig sein.

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