Art 48 EGV
§ 23 Abs 7 AngG
Dem EuGH wird gem Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art 48 EGV einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein AN, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, bei Beendigung seines Dienstverhältnisses nur deshalb keinen Abfertigungsanspruch hat, weil er dieses Dienstverhältnis durch Kündigung selbst aufgelöst hat, um in einem anderen Mitgliedstaat eine unselbständige Tätigkeit auszuüben?