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Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 545 Heft 9 v. 15.9.1998

§ 13 Abs 2 WEG, § 26 Abs 1 Z 2 WEG
§ 523 ABGB

Der Prozessrichter kann zwar die Genehmigungsbedürftigkeit von Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt gemäß § 13 Abs 2 WEG als Vorfrage einer Entscheidung über die Berechtigung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens betroffener Miteigentümer beurteilen, doch ist über die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung allein vom Außerstreitrichter zu befinden.

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